IMPRESSUM
Angaben gemäß §5 TMG

Klima-Con GmbH
Reichenberger Weg 13
64295 Darmstadt

Vertreten durch:
Kerstin Gutfleisch

Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister.

Registergericht: Darmstadt
Registernummer: 89866

EG-Identifikationsnummer:  DE274404445
Steuernummer: 00723715700


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Urheberrecht

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ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

für Lieferungen und Leistungen, Durchführung von Montagen, Inbetriebnahme, Instandsetzungen, Wartungen und Verkauf
der Firma
 Klima-Con GmbH Reichenberger Weg 13, 64295 Darmstadt


I. Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und der mit uns abgeschlossenen Liefer- oder Werkverträge und gelten uneingeschränkt, soweit wir nicht im Text des Angebotes oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine hiervon abweichende Zusage machen. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden verpflichten uns nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Eines Widerspruchs gegen deren Geltung im Einzelfall bedarf es nicht. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Angebote und Kostenvoranschläge sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich und grundsätzlich kostenpflichtig, es sei denn es wird darin mit dem Zusatz kostenlos oder unverbindlich schriftlich darin verzichtet. Für Beratung und Angebotserstellung werden die aktuellen Stundensätze oder Pauschalen berechnet, im Falle der Auftragsvergabe wird auf eine Erstattung der Unkosten verzichtet andernfalls behalten wir uns das Recht Planungs- & Angebots- Erstellung in Rechnung zu stellen.

II. Lieferbedingungen

1. Leistungsumfang

1.1
Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend; auch eine Auftragsbestätigung des Auftraggebers bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

1.2 
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildung, Zeichnung, Gewichts- und Maßangaben sind maßgebend. Geringe Abweichungen gelten als noch vertragsgemäß. Die Angaben sind eine technische Darstellung. Sie enthalten nur dann und im Einzelfall eine zugesicherte Eigenschaft, sofern dies ausdrücklich gesondert schriftlich bestätigt wird.

1.3 
Die Einholung erforderlicher Betriebsgenehmigungen z. B. von Baubehörden, TÜV obliegt dem Besteller.

 

2. Auslieferung

2.1
 
Die Einhaltung von Fristen für Lieferung setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

 



2.2 
Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, etc. zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

2.3 
Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

2.4 
Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder ob Lieferung besteht.

3. Gefahrübergang

3.1
 
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über: 
· Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
· Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

3.2 
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Bestell
er zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

 

4. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

4.1 

Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
· die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste,      Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
· Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
· Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

4.2 
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erford
erlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

4.3. 
Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstell
ung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

4.4 
Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätz
lich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

4.5 
Der Besteller hat dem Lieferer die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

4.6 
Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase in Gebrauch genommen worden ist.

4.7 
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

5. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

III. Leistungs- und Reparaturbedingungen

1. Angebots- und Entwurfsplanung

Soweit diese Bedingungen keine Regelungen hierzu enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken
(Bauleistungen) die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B.

Zum Angebot des Auftragnehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheber- rechte vor.

2. Termine

2.1 

Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

2.2
 
Der Auftraggeber hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann einen Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Auftraggeber nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

2.3 
Kosten für nicht durchgeführte Aufträge:
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
· der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
· der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
· der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

IV. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Lieferungen

1. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Gegenstände und Anlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen den Käufer bestehenden Forderungen unser Eigentum. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware bereits ganz oder teilweise weiterverkauft worden ist. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.

2. Gewährleistung/Sachmängel

Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Anlieferung der Ware, verborgene Mängel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Für Vertragspartner, die Kaufleute im Sinne des HGB sind, gilt die Rügefrist des §377 HGB. Bei Nichteinhaltung der Frist können keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf unsachgemäßen Gebrauch und normalen Verschleiß. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls kein Mängelanspruch. Zunächst ist dem Unternehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, dabei liegt beim Unternehmer ebenfalls die Entscheidung darüber, ob mangelhafte Teile der Lieferung unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht werden. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Kunden gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Unternehmer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) des bürgerlichen Gesetzbuches längere Fristen vorschreibt. Dies gilt ferner nicht in Fällen des § 8 II a – f, in diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsregelung.

3. Haftung

Unsere Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und Fahrlässigkeit. Unsere Haftung bei Verzug, Unmöglichkeit und für Mängelfolgeschäden wird die Hälfte des jeweiligen Nettowarenwertes bzw. auf die Hälfte des Rechnungsbetrages begrenzt. Für falsche Auskünfte haftenwir nur, soweit eine ausdrücklich vereinbarte Beratung dem Vertragsabschluss vorausging. Technische Auskünfte sind unverbindlich und ohne jede Gewähr.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise sind EUR – Preise und verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Lieferung bzw. Leistung. An Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, ist der Auftragnehmer für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsschluss gebunden. Wird die Lieferung bzw. Leistung später als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht, so ist der Auftragnehmer bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- oder Materialerhöhungen berechtigt, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen, soweit die Liefer- bzw. Leistungsverzögerung vom Auftraggeber zu vertreten ist. Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Unternehmers, jedoch ausschließlich Verpackung. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Für eine entsprechende Entsorgung hat der Kunde Sorge zu tragen. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit zeitlichen Absprachen über Lieferung, Montage und den Abschluss der Arbeiten vereinbart werden. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten 

 

 

und nicht vorhergesehene Installationsarbeiten, die vom Auftraggeber gewünscht werden. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat dieser dem Unternehmer den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen. Alle Rechnungsbeträge sind, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Lieferungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Die Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Der Unternehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet; etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Zahlung durch Scheck gilt die Zahlung als erbracht, wenn die Gutschrift auf unserem Konto erfolgt ist.

Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Vertragsbeziehungen abzutreten.

Auf sämtliche zwischen uns geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des deutschen Rechts Anwendung.

Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Firma oder Pforzheim.

Befindet sich der Kunde uns gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

 

 

Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware – ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.

Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die AKTIVBANK AG, Stuttgarter Str. 20-22, 75179 Pforzheim, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die AKTIVBANK AG übertragen.

Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunde ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.


5. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu erheben.

6. Sonstiges

Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der anderen Bedingungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.